AGBs

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LlEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (AGBs) DER LIFEPHOTONIC GMBH
Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss:

  • Alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter Zugrundelegung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird, auch für Lieferungen ins Ausland und für alle zukünftigen Geschäfte. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigen. Das Bestätigungserfordernis gilt auch dann, wenn wir die Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner AGB durchgeführt haben.
  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Besteller Kataloge, Broschüren, technische Dokumentationen – wie bspw. Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen –, Produktbeschreibungen oder Unterlagen gleich in welcher Form überlassen haben, an denen wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn unsere Angebote ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder diese eine Annahmefrist enthalten.
  • Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt mit Annahme zustande. Wir sind berechtigt, das Angebot binnen zwei Wochen ab Zugang bei uns anzunehmen, es sei denn, aus der Bestellung ergibt sich etwas anderes. Die Annahme erfolgt schriftlich (Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Ware an den Besteller.
  • Für den Inhalt der mit dem Besteller im Einzelfall individuell getroffenen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages), ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Unsere Angebote gelten unter der Bedingung, dass der Erfüllung keine europäischen oder US amerikanischen Exportregelungen entgegenstehen (z.B.: Embargos, Sanktionslisten, Genehmigungspflichten). Der Kunde ist verpflichtet, alle für Exporte, Importe oder sonstige Lieferungen notwendige Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die durch etwaige Exportkontrollprüfungen entstehen, verlängern die Lieferzeiten und vereinbarten Fristen entsprechend. Sollten irgendwelche Genehmigungen nicht eingeholt werden können oder sollten sonstige Exportrestriktionen bestehen, ist dieses Angebot nichtig und der daraus folgende Vertrag gilt bzgl. dieser Güter als nicht geschlossen und jeder aus dieser Überschreitung von Fristen resultierende Schadensersatz ist ausgeschossen, es sei denn, dieser beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens LifePhotonic.
  • Sofern wir nachfolgend auf geltende gesetzliche Vorschriften verweisen, dient dies nur zur Klarstellung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten somit die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Angebotsunterlagen, Urheberrecht:
An sämtlichen zum Angebot gehörigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Entwicklungsarbeiten und Konstruktionen für die Erstellung von Anlagen, Lasern, Lichtleitsonden und sonstigen Produkten bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen vom Besteller weder Dritten zugänglich gemacht, noch für eigene Zwecke verwendet werden. Der Besteller ist zu umfassender Geheimhaltung verpflichtet, auch wenn kein Auftrag erteilt wird.

Preise und Zahlung:

  • Die Preise verstehen sich ab Werk und zwar jeweils in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MwSt. sowie der Kosten für Verpackung, Verladung, Versendung, Transportversicherung, Zoll und Abfertigungskosten. Sind Festpreise nicht vereinbart, so gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten.
  • Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen der in fremder Währung vereinbarten Preise oder des Wechselkurses zum EURO gehen zu Lasten des Bestellers.
  • Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten; sie gelten bei unbarer Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto als Erfüllung. Vertreter und reisende Angestellte sind zur Entgegennahme von Geld nicht berechtigt. Wechsel werden erfüllungshalber nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
  • Rechnungen sind – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Kasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten. Ersatzteile und andere Reparaturlieferungen, einschließlich Service und Wartung, sind sofort nach Lieferung vollständig zu bezahlen.
  • Unser Vergütungsanspruch wird in jedem Fall sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller zahlungsunfähig wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder sein Unternehmen veräußert wird bzw. ein anderer Inhaber an seine Stelle tritt.
  • Gerät der Besteller mit der Zahlung oder einer Teilzahlung in Verzug, so ist die jeweils offene Zahlungsverpflichtung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 8 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Es bleibt uns unbenommen, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt.
  • Der Besteller ist zur Aufrechnung, Minderung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Die Gegenrechte des Bestellers bei Mängeln der Lieferung, insbesondere nach der unten stehenden Gewährleistung, bleiben hiervon unberührt.
  • In den unter Ziffer 5. genannten Fällen sowie bei Bekanntwerden sonstiger nach Vertragsschluss eingetretener Umstände, die die vertragsgerechte Erfüllung seitens des Bestellers erheblich gefährden, sind wir nach den gesetzlichen Regelungen zur Leistungsverweigerung sowie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir können auch eine bis dahin nicht vereinbarte angemessene Vorauszahlung oder die angemessene Erhöhung einer bereits vereinbarten Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheit in Höhe der jeweils noch offenen Verbindlichkeiten verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  • Zulässige Teillieferungen können in Rechnung gestellt werden.

Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Versand, Fracht:

  1. Die Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen „Ab Werk“ (Droste-Hülshoff-Str. 3, D-53129 BONN), Incoterms 2020, wo auch der Erfüllungsort ist.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung sowie der Verzögerungsgefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen sowie unabhängig davon, ob diese Sendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Sendungen können von uns zu Lasten des Bestellers versichert werden, sofern dieser nicht spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft den Abschluss einer Versicherung nachweist oder ausdrücklich den Verzicht auf eine Versicherung erklärt.
  4. Ist Lieferung mit Aufstellung und Montage vereinbart, geht die Gefahr mit Übernahme der Ware im Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über. Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung und Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenen Umständen verzögert, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Eigentumsvorbehalt:

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die uns gegen den Besteller gegenwärtig oder zukünftig zustehen – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent –, unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen, nicht nur geringfügigen Verletzungen der Vertragspflichten des Bestellers, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Besteller trägt die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat falls erforderlich Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig und ordnungsgemäß durchzuführen.
  3. Der Besteller ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes zur Verpfändung, zur Sicherungsübereignung sowie zur sale-and-lease-back-Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet sowie nur unter der Bedingung berechtigt, dass im Falle der Weiterveräußerung an einen Wiederverkäufer dieser von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat.
  4. Der Besteller tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus Versicherungsleistung) einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Der Besteller ist jedoch solange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns nicht in Verzug kommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, so tritt uns der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der Besteller hat uns unverzüglich über die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie über die Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware zu informieren. Er hat zudem dem Schuldner die Abtretung unverzüglich mitzuteilen und uns unverzüglich auf unser Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen sowie dazu benötigte Unterlagen auszuhändigen.
  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
  6. Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten – gegebenenfalls verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten – Sache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
  7. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zwangsvollstreckungs-maßnahmen oder Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware oder die voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der vorstehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, einen entsprechenden Teil unserer Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Lieferfristen:

  1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
  2. Eine etwa fest vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das jeweilige Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wird, bei Durchführung einer Vorabnahme mit deren Beendigung. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Besteller von ihm zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Werkstücke, Vorrichtungen oder sonstige Zuarbeiten  nicht  rechtzeitig beibringt,  bei unvorhersehbaren,  außergewöhnlichen  und  trotz der nach  den  Umständen  des  Falles gebotenen  und zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen, wie z. B. Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, Aus- und Einfuhrverboten, Nichterteilung oder Widerruf von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen; dies gilt auch, wenn eines der vorgenannten Ereignisse bei einem Zulieferer oder sonstigen Hersteller eintritt. Befindet sich der Besteller mit vereinbarten Teilzahlungen in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

Gewährleistung:

  1. Ist die von uns erbrachte Leistung mangelhaft, wozu auch das Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gehört, so werden wir nach unserer Wahl entweder Ersatz liefern oder nachbessern; dabei darf die Zahl von zwei uns einzuräumenden Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen nicht unterschritten werden. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Preises verlangen.
  2. Offenkundige Mängel unserer Leistung müssen unverzüglich – spätestens binnen 14 Tage nach Entgegennahme – und versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden; anderenfalls sind jedwede Gewährleistungsrechte des Bestellers ausgeschlossen.
  3. Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe sowie chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse außerhalb unseres Leistungs- und Einflussbereiches entstanden sind. Eine unsachgemäße Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller die Gegenstände der Lieferung nicht in Übereinstimmung mit den in dem jeweils zugrundeliegenden Vertrag oder – falls Betriebsbedingungen nicht ausdrücklich vertraglich festgelegt wurden – den in unseren Datenblättern und Broschüren genannten Betriebsbedingungen verwendet. Die jeweiligen Betriebsbedingungen können jederzeit bei uns eingesehen werden oder werden dem Besteller auf dessen Wunsch übersendet.
  4. Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen sind allein unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen maßgeblich bzw. die dort in Bezug genommenen Dokumente. Unsere dortigen technischen Angaben über den Liefergegenstand einschließlich Abbildungen, Zeichnungen und Applikationsberichten sowie auf Wunsch des Bestellers gegebene Gewichtsspezifikationen stellen keine Beschaffenheitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Für die Einhaltung ausländischer Verpackungs- und Zollvorschriften geben wir keine Gewähr. Technische Verbesserungen bleiben auch ohne Ankündigung und Abstimmung mit dem Kunden vorbehalten.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller.
  6. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt nicht beim Fehlen von Beschaffenheitsgarantien, sofern die Garantie gerade die Absicherung des Bestellers für den entstandenen Schaden beabsichtigte. Ferner gilt der Haftungsausschluss nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht:

  1. Bei Gegenständen, die nach Angaben des Bestellers hergestellt werden, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Anfertigung und den Betrieb gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller hält uns in diesem Fall von allen Ansprüchen Dritter aufgrund gewerblicher Schutzrechte frei.
  2. Falls Dritte gegenüber dem Besteller rechtskräftig festgestellte oder von uns als berechtigt anerkannte Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte aus Gegenständen der Lieferung geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Besteller eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenfrei entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtsfreies ersetzen oder, falls diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchzuführen sind, das Produkt gegen Rückerstattung des Preises zurücknehmen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Schutzrechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Unsere Haftung ist dann auf den Betrag des Preises für den Gegenstand der Lieferung begrenzt.
  3. Unsere in Ziff. 2 genannten Pflichten bestehen nur, sofern und soweit uns der Besteller über die vom Dritten erhobenen Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder einen Vergleich über die vom Dritten erhobenen Ansprüche schließt noch diese anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sofern und soweit der Besteller die Nutzung der gelieferten Gegenstände aus schadensmindernden oder sonstigen wichtigen Gründen einstellt, hat er dem Dritten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, dass damit kein Anerkenntnis verbunden ist.
  4. Ansprüche des Bestellers aus Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine durch uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass Gegenstände der Lieferung von dem Besteller oder einem Dritten verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden. Ansprüche des Bestellers sind weiter ausgeschlossen, wenn sie dadurch begründet wurden, dass der Besteller Gegenstände der Lieferung genutzt oder weiterveräußert hat, nachdem er darüber informiert war, dass die Nutzung Schutzrechte Dritter verletzt.
  5. Weitergehende Ansprüche gegen uns wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte sind ausgeschlossen. Die nachstehende Haftungsregelung bleibt davon jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

Rücknahmepflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG):

  1. Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß nach dem ElektroG zu entsorgen.
  2. Der Besteller stellt uns von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
  3. Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichenVorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
  4. Unterlässt es der Besteller, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
  5. Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei uns über die Nutzungsbeendigung.

Haftung:

  1. Dem Besteller stehen Ansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu. Ihm stehen daher auch keine über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinausgehenden Ersatzansprüche zu (insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz bei Lieferverzug, Unmöglichkeit, Verletzung von Pflichten bei Vertragsschluss sowie deliktischem Handeln), es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Im Übrigen haften wir für einfache Fahrlässigkeit nur: (1) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sowie (2) bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Unsere Haftung ist für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir für Verzögerungsschäden nur in Höhe von bis zu 5% des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Der in Abs. 1 und 2 genannte Haftungsausschluss gilt nicht bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Entschädigung bei Vertragsaufhebung:
Wird ein Auftrag aus Gründen storniert, die der Besteller zu vertreten hat, so muss er an uns eine Entschädigung von 5 % des Netto-Auftragswertes bezahlen. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt uns unbenommen.

Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine unbeabsichtigte Regelungslücke herausstellen, so wird die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bedingungen oder Vertragsbestimmungen durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommen. Dies gilt auch zum Ausfüllen einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

Gerichtsstand und anwendbares Recht:

  1. Soweit es sich bei den Bestellern um Kaufleute – ausgenommen solche Kaufleute, deren Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert – , juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten BONN ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand. LifePhotonic ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen Deutschem Recht (insbesondere BGB und HGB) unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

LifePhotonic GmbH                                                               Stand: März 2020
Droste-Hülshoff-Str. 3
D-53129 BONN Germany
Tel.: +49 228-9339-8400 Fax: +49 228-9339-8399

LifePhotonic GmbH 2023